Das schwarze Schaf oder die Abschaffung der Gewaltenteilung.
Was war da denn los?
Da ist sie also. Die Abstimmung die über die Abschaffung der Gewaltenteilung und damit dem Ende der Demokratie in der Schweiz entscheiden soll. Aber vielleicht fangen wir lieber ganz vorn an.
Am 28.11.2010 fand in der Schweiz die Abstimmung über die Eidgenössische Volksinitiative “Für die Ausschaffung krimineller Ausländer” kurz Ausschaffungsinitiative” statt und wurde mit mit knapp 54% angenommen.
Der Inhalt der Initiative lautete damals:
(I) Die Bundesverfassung vom 18. April 1999 wird wie folgt geändert:
Art. 121 Abs. 3-6 (neu)
Sie (= die Ausländerinnen und Ausländer) verlieren unabhängig von ihrem ausländerrechtlichen Status ihr
Aufenthaltsrecht sowie alle Rechtsansprüche auf Aufenthalt in der Schweiz, wenn sie:
a. wegen eines vorsätzlichen Tötungsdelikts, wegen einer Vergewaltigung oder eines anderen schweren
Sexualdelikts, wegen eines anderen Gewaltdelikts wie Raub, wegen Menschenhandels, Drogenhandels
oder eines Einbruchsdelikts rechtskräftig verurteilt worden sind; oder
b. missbräuchlich Leistungen der Sozialversicherungen oder der Sozialhilfe bezogen haben.
Der Gesetzgeber umschreibt die Tatbestände nach Absatz 3 näher. Er kann sie um weitere Tatbestände
ergänzen.
Ausländerinnen und Ausländer, die nach den Absätzen 3 und 4 ihr Aufenthaltsrecht sowie alle
Rechtsansprüche auf Aufenthalt in der Schweiz verlieren, sind von der zuständigen Behörde aus der Schweiz
auszuweisen und mit einem Einreiseverbot von 5 – 15 Jahren zu belegen. Im Wiederholungsfall ist das
Einreiseverbot auf 20 Jahre anzusetzen.
Wer das Einreiseverbot missachtet oder sonstwie illegal in die Schweiz einreist, macht sich strafbar. Der
Gesetzgeber erlässt die entsprechenden Bestimmungen
Viele Rechtsexperten waren damals der Meinung das ein entsprechendes Gesetz dem Völkerrecht widersprechen würde. Genauer ging es um den Grundsatz der Nichtzurückweisung, verankert im Artikel 33 der Genfer Flüchtlingskonvention, der es grundsätzlich untersagt Menschen in Staaten zurückzuführen in denen ihnen Folter oder andere schwere Menschenrechtsverletzungen drohen. Und so war es nicht verwunderlich das die Initiative in die Mühlen der parlamentarischen Politik geriet und schließlich im Jahr 2015 ein Umsetzungsvorschlag präsentiert wurde der die Möglichkeit einer Härtefallprüfung enthielt.
Hier die Härtefallklausel im Wortlaut:
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des
Bundesrates vom 26. Juni 20131, beschließt:
Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:
1. Strafgesetzbuch, Art. 66a Obligatorische Landesverweisung
Das Gericht kann ausnahmsweise von einer Landesverweisung absehen, wenn diese für den Ausländer
einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an der Landes-
verweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht
überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz
geboren oder aufgewachsen sind.
Von einer Landesverweisung kann ferner abgesehen werden, wenn die Tat in entschuldbarer Notwehr
(Art. 16 Abs. 1) oder in entschuldbarem Notstand (Art. 18 Abs. 1) begangen wurde.
Art. 66d Aufschub des Vollzugs der obligatorischen Landesverweisung
Der Vollzug der obligatorischen Landesverweisung nach Artikel 66a kann nur aufgeschoben werden, wenn:
der Betroffene ein von der Schweiz anerkannter Flüchtling ist und durch die Landesverweisung sein Leben
oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen
Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre; davon ausgenommen ist der Flüchtling, der
sich gemäß Artikel 5 Absatz 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 nicht auf das Rückschiebungsverbot
berufen kann;
andere zwingende Bestimmungen des Völkerrechts entgegenstehen.
Der SVP ging dieser Umsetzungsvorschlag nicht weit genug, denn genau diese Härtefallprüfung war es ja, welche durch die Ausbringunsintiative abgeschafft werden sollte. Deshalb wurde die Eidgenössische Volksinitiative “Zur Durchsetzung der Ausschaffung krimineller Ausländer” kurz Durchsetzungsinitiative auf den Weg gebracht.
Und nun…?!?
Wird diese Initiative angenommen spricht sich die Schweizer Bevölkerung gegen den Umsetzungs-vorschlag und damit gegen die Härtefallklausel und die Möglichkeit aus, die Abschiebung in Einzelfällen durch ein Gericht prüfen zu lassen. Die Folgen wären drastisch. Ein automatisierter Verwaltungsakt käme dann unter Umständen einem Todesurteil gleich und die Rechtsprechung hätte keine Möglichkeit mehr die Entscheidungen der Verwaltung zu hinterfragen und nötigenfalls zu korrigieren. Die Gewaltenteilung oder wie der Schweizer sagt, die Gewaltentrennung wäre defakto aufgehoben. Es würde ein Präzedenzfall für das Undenkbare geschaffen und das Fundament der eidgenössischen Demokratie bekäme einen nicht wieder zu kittenden Riss.
Zum Schluss:
Die direkte Demokratie nach Schweizer Vorbild ist eine geniale Einrichtung. Nicht nur, das dem Volk eine Möglichkeit gegeben ist, bei wichtigen politischen Entscheidungen mitzureden. Es kann auch politische Entscheidungen aufheben und die Regierung zu Korrekturen zwingen. Das es dabei unter Umständen auch um kritische Themen mit schwerwiegenden Langzeitfolgen gehen kann liegt in der Natur der Sache. Deswegen ist das System ansich aber nicht falsch. Etwas Vertrauen in den Hausverstand der Eidgenossen sollte hier nicht schaden!
Ich bin über dies davon überzeugt das wir uns in Deutschland nicht mit Themen wie Clausnitz oder Bautzen herum ärgern müssten wenn uns ähnliche demokratische Mittel gegeben wären, wenn das Volk also nicht das Gefühl hätte, Parlament und Regierung würden außerhalb jeglicher Kontrolle unbegründete und nicht zu erklärend Entscheidungen treffen.